Unsere Statuten

1.   Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub Belchen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Hägendorf.
Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Der TC Belchen ist Mitglied von Swiss Tennis. Die Statuten und Reglemente von Swiss Tennis sowie die Ethik-Bestimmungen von Swiss Olympic sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Verstösse gegen Ethik- oder Dopingregeln werden durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht.
Art. 4 Der Verein beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und setzt sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Tabak und Alkohol ein.
Art. 5 Der Verein setzt sich für einen sauberen, respektvollen und fairen Sport ein.

2.   Mitgliedschaft

1.1   Arten der Mitgliedschaft

Art. 6 Der Tennisclub Belchen umfasst folgende Mitgliederkategorien:
  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Nachwuchsmitglieder
  • Junioren / -innen
  • Passivmitglieder
Art. 7 Aktivmitglieder sind volljährige Personen (ab 19 Jahren), unabhängig von ihrem Geschlecht.
Art. 8 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Tennissport allgemein besonders verdient gemacht haben. Sie können bei Beratungen von Geschäften mit ausserordentlicher Tragweite für den Club an den betreffenden Vorstandssitzungen beigezogen werden.
Art. 9 Nachwuchsmitglieder sind Jugendliche, die das Alter von 19 Jahren erreicht haben, sich aber noch in der Ausbildung (Studium, Schule, Praktikum, Lehre) befinden. Durch entsprechendes Gesuch an den Vorstand müssen die Voraussetzungen für diese Mitgliederkategorie jedes Jahr neu bestätigt werden.
Art. 10 Junioren sind Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende.
Art. 11 Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Tennisclub Belchen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

1.2   Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 12 Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.
Art. 13 Mit dem Eintritt unterzieht sich das Mitglied den Statuten und Reglementen des Vereins sowie den Unterstellungs- und Schiedsklauseln der nationalen Sportverbände (SSI).

1.3   Rechte und Pflichten

Art. 14 Aktiv-, Nachwuchsmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
Art. 15 Aktiv- und Nachwuchsmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 16 Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des Tennisclub Belchen willkommen, sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.
Art. 17 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 18 In den Vorstand können alle Mitglieder mit Ausnahme der Junioren und der Passivmitglieder gewählt werden.
Art. 19 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils von der Generalversammlung festgelegten Leistungen fristgerecht zu erbringen. Ebenso wird eine allfällige Eintrittsgebühr von der Generalversammlung festgelegt. Über den allfälligen Erlass von Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträgen entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand (gilt auch für den teilweisen Erlass).
Art. 20 Die Mitglieder des Tennisclub Belchen sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente sowie Beschlüsse und Weisungen der Organe von Swiss Tennis zu befolgen (vgl. Swiss Tennis Statuten 2024, Art. 6).
Art. 21 Der Tennisclub Belchen und seine Mitglieder anerkennen, dass die Teilnahme am offiziellen Wettspielbetrieb sowie die Durchführung von Turnieren den einschlägigen Reglementen von Swiss Tennis unterliegen (vgl. Swiss Tennis Statuten 2024, Art. 5 Abs. 1–2).
Art. 22 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen zu enthalten und namentlich die entsprechenden Vorschriften von ITF und Swiss Olympic zu befolgen.

1.4   Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 23 Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 24 Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Vereins oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

3.   Organisation

Art. 25 Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Art. 26 Die ordentliche GV findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus zugestellt werden.
Art. 27 Ausserordentliche GVs werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für die ausserordentliche GV sind den Mitgliedern ebenfalls 20 Tage im Voraus zuzustellen.
Art. 28 In die Kompetenz der GV fallen:
  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Revision der Statuten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken, Immobilien und Mobilien
  • Rekurs Entscheid über Mitgliederausschlüsse
Art. 29 Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der GV nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 30 Die Beschlüsse an der GV werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der Stimmberechtigten die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmung verlangen.
Art. 31 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stich-Entscheid.
Art. 32 Das Protokoll der Generalversammlung wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht (z. B. durch E-Mail versandt).

Der Vorstand

Art. 33 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Er erstellt die für einen geordneten Clubbetrieb notwendigen Reglemente.
Art. 34 Der Vorstand soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen:
  • Präsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Spiko
  • Juniorenobmann
  • Plus weitere Vereinsfunktionäre mit Spezialaufgaben
  • Vereinsfunktionäre müssen nicht dem Vorstand angehören
Art. 35 Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig; insgesamt soll die Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Vorstand zwölf Jahre nicht übersteigen (höchstens 16 Jahre für Präsidenten / -innen).
Art. 36 Für den Tennisclub Belchen zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 37 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stich-Entscheid.
Art. 38 Im Vereinsvorstand wird angestrebt, dass die Geschlechter ausgewogen zu je 40 % vertreten sind. Der Vorstand setzt sich für eine repräsentative Geschlechterverteilung ein. Ziel ist es, dass die Zusammensetzung des Vorstandes das Verhältnis der aktiv engagierten weiblichen und männlichen Mitglieder im Verein widerspiegelt.
Art. 39 Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl an der ordentlichen GV und endet mit der nächsten ordentlichen GV.
Art. 40 Die ordentliche Amtszeit eines Vorstandsmitglieds sollte 12 Jahre nicht übersteigen. Bei Bedarf, etwa nach einer Amtszeit als Präsident / -in oder wenn keine geeignete Nachfolge gefunden wird, kann sie ausnahmsweise auf 16 Jahre verlängert werden.
Art. 41 Alle Vorstandsmitglieder legen ihre Interessenbindungen offen. Sie treten bei Geschäften, die ihre eigenen Interessen betreffen, in den Ausstand. Geschenke oder Vorteile, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, werden nicht angenommen.
Art. 42 Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für die Dauer ihrer Tätigkeit von der Zahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrages befreit. Spesen werden gegen Beleg vergütet.

Die Rechnungsrevisoren

Art. 43 Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Amtsälteste scheidet aus, der Suppleant rückt nach. Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 44 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Tennisclub Belchen, die Bücher und Belege zu prüfen, der GV hierauf schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag auf Abnahme der Rechnung zu stellen.
Art. 45 Das erste Vereinsjahr dauert ab Gründung bis Ende 1979. Nachher stimmt es mit dem Geschäftsjahr bis zur Generalversammlung überein.

4.   Ethik, Doping und Rechtspflege

Art. 46 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Art. 47 Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

5.   Ergänzende Bestimmungen

Art. 48 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (vgl. Swiss Tennis Statuten 2024, Art. 35).
Art. 49 Der TCB verpflichtet sich zu einem datenschutzkonformen Umgang mit Personendaten seiner Mitglieder und Funktionsträger. Personendaten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zum Zweck der Vereinsführung an Dritte weitergegeben (z. B. an Swiss Tennis, den Regionalverband, Behörden oder Förderinstitutionen).

6.   Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 50 Die Statuten können durch die GV (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über eine Statutenänderung kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Änderung vorgängig ordnungsgemäss als Traktandum und mit formuliertem Antrag angekündigt worden ist.
Art. 51 Die Auflösung oder die Fusion des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich. Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. An der GV selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder allfällige Fusion.
Art. 52 Wird die Auflösung des Clubs beschlossen, so wählt der Vorstand drei Liquidatoren, die die Liquidation durchzuführen haben. Ein nach der Tilgung sämtlicher Schulden verbleibender Liquidationserlös ist dem Schweizerischen Tennisverband im Hinblick auf eine spätere Neugründung eines Tennisverbandes in Hägendorf zur Verwaltung und mündelsicheren Anlage zu übergeben. Findet innert 10 Jahren keine Neugründung statt, so verfügt der Schweizerische Tennisverband nach eigenem Ermessen über das Vermögen.

Die vorliegenden Statuten ersetzen die an der Gründerversammlung vom 07. April 1979 angenommenen Statuten und treten ab dem 18. April 2026 nach der Abstimmung an der 47. Generalversammlung vom 18.04.2026 in Kraft.

 

Hägendorf, 18. April 2026

 

Anhang zu den Statuten

Statuten Solothurn Tennis
https://www.solothurntennis.ch/home

Regeln und Reglemente Swiss Tennis
https://www.swisstennis.ch/de/wettkampf/turnierwesen/reglemente/

Ethik-Statut des Schweizer Sports
https://www.swissolympic.ch/verbaende/werte-ethik/ethik-statut

Doping-Statut von Swiss Olympic
https://www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/doping-statut

Vorfall oder Verdacht melden
https://www.sportintegrity.ch/organisation/vorfall-melden

Informationen zu den Statutenänderungen
https://www.swisstennis.ch/de/verband/ueber-uns/club-center-support/branchenstandard-sport/