Unsere Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1:

Unter dem Namen Tennisclub Belchen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Hägendorf.


Art. 2:

Der Tennisclub Belchen bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports und die Pflege der sportlichen Kameradschaft.


Art. 3:

Der Tennisclub Belchen ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes. Er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.


Art. 4:

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


2. Mitgliedschaft

2.1. Arten der Mitgliedschaft:

Art. 5:

Der Tennisclub Belchen umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Nachwuchsmitglieder
  • Junioren
  • Passivmitglieder

Art. 6:

Aktivmitglieder sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes, die das Alter von 19 Jahren erreicht haben.


Art. 7:

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Tennissport allgemein besonders verdient gemacht haben. Sie können bei Beratungen von Geschäften mit ausserordentlicher Tragweite für den Club an den betreffenden Vorstandssitzungen beigezogen werden.


Art. 8:

Nachwuchsmitglieder sind Jugendliche, die das Alter von 19 Jahren erreicht haben, sich aber noch in der Ausbildung (Studium, Schule, Praktikum, Lehre) befinden. Durch entsprechendes Gesuch an den Vorstand müssen die Voraussetzungen für diese Mitgliederkategorie jedes Jahr neu bestätigt werden.


Art. 9:

Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende.


Art. 10:

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Tennisclub Belchen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.


2.2 Erwerb der Mitgliedschaft:

Art. 11:

Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, in der Regel mit Empfehlung von mindestens 2 Mitgliedern aus verschiedene Familien. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter der Beilage der Statuten und Reglemente.


Art. 12:

Wer in den Tennisclub Belchen eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglemente.


2.3. Rechte und Pflichten:

Art. 13:

Aktiv-, Nachwuchsmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.


Art. 24:

Art. 14:

Aktiv- und Nachwuchsmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.


Art. 15:

Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des Tennisclub Belchen willkommen, sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben Sie kein Stimmrecht.


Art. 16:

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.


Art. 17:

In den Vorstand können alle Mitglieder mit Ausnahme der Junioren und der Passivmitglieder gewählt werden.


Art. 18:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweilen von der Generalversammlung festgelegten Leistungen fristgerecht zu erbringen. Ebenso wird eine allfällige Eintrittsgebühr von der Generalversammlung festgelegt.

Ueber den allfälligen Erlass von Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträgen entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand (gilt auch für den teilweisen Erlass) 


2.4. Beendigung der Mitgliedschaft:

Art. 19:

Der Austritt aus dem Verein bzw. der Uebertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.


Art. 20:

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Vereins oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.


3. Organisation

Art. 21:

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

3.1. Die Generalversammlung:

Art. 22:

Die ordentliche GV findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.


Art. 23:

Ausserordentliche GV’s werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für die ausserordentliche GV sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen.


Art. 24:

In die Kompetenz der GV fallen:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
  3. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren
  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  5. Revision der Statuten
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken, Immobilien und Mobilien
  9. Rekursentscheid über Mitgliederausschlüsse

Art. 25:

Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der GV nicht Beschluss gefasst werden.


Art. 26:

Die Beschlüsse an der GV werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der Stimmberechtigten die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmung verlangen.


Art. 27:

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stich-Entscheid.


3.2. Der Vorstand:

Art. 28:

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Er erstellt die für einen geordneten Clubbetrieb notwendigen Reglemente.


Art. 29:

Der Vorstand soll aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Aktuar- Kassier
  • 1 bis 5 weitere Vereinsfunktionäre mit Spezialaufgaben, z.B. Spiko-Chef, Platzchef, Pressechef, usw.

Art. 30:

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.


Art. 31:

Für den Tennisclub Belchen zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied.


Art. 32:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stich-Entscheid.


3.3. Die Rechnungsrevisoren:

Art. 33:

Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisioren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Amtsälteste scheidet aus, der Suppleant rückt nach.

 

Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören.


Art. 34:

 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Tennisclub Belchen, die Bücher und Belege zu prüfen, der GV hierauf schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag auf Abnahme der Rechnung zu stellen. 


Art. 35:

Das erste Vereinsjahr dauert ab Gründung bis Ende 1979. Nachher stimmt es mit dem Kalenderjahr überein.


4. Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 36:

Die Statuten können durch die GV (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


Art. 37:

Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich. Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen.

An der GV selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder allfällige Fusion.


Art. 38:

Ein nach Auflösung des Vereins allfällig verbleibendes Vermögen ist bei der Raiffeisenbank in Hägendorf in einem Fonds zu legen, mit der Auflage, damit in Hägendorf einen neuen Tennisclub ins Leben zu rufen, diesen zu unterstützen und damit dem Tennissport in Hägendorf weiterhin zu fördern. Der Fonds ist vom Schweizerischen Tennisverband zu verwalten und in obigem Sinne zu verwenden. 


Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 07. April 1979 angenommen und traten sofort in Kraft. Es handelt sich hierbei um die unveränderte Version, welche lediglich neu geschrieben wurde. Es erfolgte keine Statutenrevision gemäss Art. 36.

 

Hägendorf, 04. Februar 2002

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